Satzung

Landesfischereiverband
Sachsen-Anhalt e.V.

Satzung
Geschäftsordnung
Finanzordnung

vom 20.09.1990
in der Fassung vom 17.11.2021 mit Nachtrag vom 08.04.2022

 

§ 1
Name, Sitz, Gebiet und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „LANDESFISCHEREIVERBAND SACHSEN-ANHALT e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in 39249 Glinde und erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalts.

(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele

(1) Der Landesfischereiverband ist die Interessenvertretung der Berufs- und Angelfischer im Land Sachsen-Anhalt.

(2) Der Verband stellt sich die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder in allen Belangen zu vertreten und zu fördern. Dabei setzt er sich für die Durchsetzung und Erhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Fischerei ein.

Ein weiteres Ziel ist die Erhaltung der Qualität der Gewässer sowie der natürlichen Grundlagen zur Ausübung der Fischerei.

Dazu werden enge Beziehungen zur Landesregierung, zu wissenschaftlichen Einrichtungen, zu Institutionen des Natur- und Landschaftsschutzes und weiteren berufsbezogenen Verbänden hergestellt.

(3) Der Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt e.V. verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:

– die Förderung einer umwelt-, natur- und tierschutzgerechten Fischerei;
– die Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Fischereibetriebe;
– Schutz und Erhaltung der im und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten zur Sicherung der Grundlagen der Fischbestände und der Fischproduktion;
– Schutz, Erhaltung und Verbesserung der Gewässer sowie die Hege und Pflege standortgerechter und artenreicher Fischbestände einschließlich züchterischer Maßnahmen;
– Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen der waid- und hegegerechten Angelfischerei;
– Unterstützung des Zusammenwirkens zwischen Erwerbs- und Angelfischerei;
– Vertretung und Repräsentation gegenüber Land- und Bundestag, Regierung, Behörden, Institutionen, Gesellschaften und Vereinigungen;
– Koordinierung einer imagefördernden Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Der Verband besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

(3) Ordentliche Mitglieder im Verband können werden:
– Betriebe der Binnenfischerei und Aquakultur mit Geschäftssitz in Sachsen-Anhalt oder deren berufsständische Vertretung
– Betriebe mit fischereilicher Nebenproduktion mit Geschäftssitz in Sachsen-Anhalt
– Privatpersonen, soweit sie eine fischereiliche Hauptproduktion in Sachsen-Anhalt durchführen
– Institutionen oder Personen, die eine fischereiliche Produktion durchführen, diese besonders unterstützen oder veredeln bzw. vermarkten
– Landesanglerverbände mit Sitz in Sachsen-Anhalt

(4) Außerordentliche Mitglieder können werden:                                                                                                                                                                                                                   -Freunde und Förderer der Fischerei, die keine Fischerei ausüben

(5) Zu Ehrenmitgliedern können um die Fischerei verdiente Personen ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(6) Ausnahmen zur Mitgliedschaft können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

§ 4
Aufnahme der Mitglieder

(1) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Das Präsidium entscheidet über diesen nebst dem Aufnahmezeitpunkt.

(2) Bei Ablehnung durch das Präsidium ist eine Entscheidung in der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

(3) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.

(4) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung des Verbandes als bindend an und stimmen einer Datenverarbeitung und -speicherung zur Mitgliederverwaltung und zur Erreichung der Verbandsziele zu.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an das Präsidium und ist zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist möglich.

(3) Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied die Interessen des Verbandes nachhaltig schädigt, insbesondere gegen §§ 2 u. 6 dieser Satzung verstößt oder seinen Verbandsbeitrag nicht zahlt. Den Ausschluss spricht das Präsidium nach Anhörung des Betroffenen aus. Die Entscheidung ist dem Betroffenen, mit einer Begründung versehen, textlich mitzuteilen. Der Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch beim Präsidium erheben. Nach Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach nochmaliger Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Betroffenen endgültig.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser Satzung und der gefassten Beschlüsse.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitzuhelfen und die Beschlüsse einzuhalten sowie den festgesetzten Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres zu bezahlen.

(3) Die Mitglieder, und deren jeweilige Unterorganisationen, dürfen kein Pachtangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abgeben, dass ein anderes Mitglied des Verbandes bisher gepachtet oder genutzt hat, es sei denn, dass dieses sein Interesse daran ausdrücklich aufgibt.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Gewässer den Verbandsmitgliedern verloren geht.

§ 7
Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

– der Präsident, und zwei Vizepräsidenten (Vorstand gem. § 26 BGB)
– das Präsidium (erweiterte Vorstand)
– die Mitgliederversammlung

§ 8
Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Referenten. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Präsident und zwei Vizepräsidenten. Ein Vizepräsident wird durch den Stand der Berufsfischer und ein Vizepräsident durch die Landesanglerverbände gestellt. Der Präsident vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein, die Vizepräsidenten vertreten ihn gemeinsam.

(2) Die Wahl des Präsidiums erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3) Der Präsident oder der beauftragte Vizepräsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums und beruft die Mitgliederversammlung ein. Er beurkundet die Niederschrift über die Sitzungen, die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Präsidium führt den Verband und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Präsidiumssitzungen erfolgen grundsätzlich Quartalsweise, können jedoch auch in geringeren Abständen durch den Präsidenten einberufen werden.

(4) Das Präsidium ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn es mit einer Frist von 14 Tagen in Textform geladen wurde. Hierbei genügt es, wenn die Ladung spätestens 14 Tage vor dem Termin aufgegeben wurde, die Ladung gilt dann als fristgemäß erfolgt.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Verbandes erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation per Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Versammlung in Präsenz oder per Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet das Präsidium.

(3) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes schriftlich zustimmen. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Satzungsneufassung.

(4) Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagungsordnung, einschließlich der Beschlussgegenstände in Textform unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. Für die Wahrung der Frist genügt es, wenn die Ladung spätestens 4 Wochen vor dem Termin aufgegeben wurde, die Ladung gilt dann als fristgemäß erfolgt.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl und Abberufung des Präsidiums und seines Präsidenten
b) die Wahl eines Versammlungsleiters für die Mitgliederversammlung.
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes und der
Jahresrechnung durch den Präsidenten
e) Festsetzung der Beitragssätze
f) Beschlussfassung der Satzungsänderungen und Verbandsauflösung
g) Behandlung von schriftlich eingebrachten Anträgen.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben. Stimmenübertragungen sind möglich, bedürfen jedoch der Schriftform. Beschlüsse werden schriftlich formuliert.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme bei der Personenwahl
(Präsidium, Präsident und Rechnungsprüfer). Bei der Fassung von Beschlüssen entscheiden die Stimmanteile gemäß der Anlage 1.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums werden in einem Protokoll niedergelegt und allen Mitgliedern in Textform zugesandt. Der Protokollführer wird nach Vorschlag des Präsidenten durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10
Die Führung der laufenden Geschäfte

Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Präsidium. Die Abrechnung und Verwaltung der übergebenen finanziellen Mittel werden durch die Rechnungsprüfer kontrolliert und der Mitgliederversammlung jährlich zur Bestätigung vorgelegt. Die Präsidiumsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die Inhaber dieser Ämter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen unter Anwendung des jeweils gültigen Bundesreisekostengesetzes. Besondere Unkosten können im Einzelfall auf Antrag erstattet werden. Dem Präsidenten steht darüber hinaus eine monatliche Aufwandsentschädigung zu. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ohne Antrag auf Stundung nicht nach, so ruhen dessen allgemeine Rechte sowie das Stimmrecht bis zur Einlösung seiner Verpflichtung.

§ 12
Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband genutzt, gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

(2) Jedes Verbandsmitglied hat:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

(3) Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

§ 13
Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes einer gemeinnützigen juristischen Person mit Sitz in Sachsen-Anhalt zu und ist nachweisbar zur Hege und Pflege der Gewässer mit dem Ziel der Förderung der Fischerei zu verwenden.

§ 14
Geschäftsordnung des Landesfischereiverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

(1) Die Aufgaben des Präsidiums regeln sich entsprechend der §§ 2, 4, 5 und 8 der Satzung des Landesfischereiverbandes.

(2) Der Präsident ist der juristische Vertreter des Landesfischereiverbandes. Er leitet dessen laufende Geschäfte.

(3) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Arbeit. Der Vizepräsident aus dem Stand der Berufsfischer übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben des Präsidenten.

(4) Die Geschäftsstelle des Landesfischereiverbandes Sachsen-Anhalt e.V. befindet sich jeweils am Sitz des Präsidenten und ist digital erreichbar wie folgt:
Email: praesident@lfv-sa.de
www.fischereiverband-sachsen-anhalt.de

§ 15
Finanzordnung des Landesfischereiverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

Der Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt e.V. finanziert sich aus Aufnahmegebühren, jährlichen Mitgliedsbeiträgen und Umlagen der Mitglieder auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung, sowie aus Spenden außerordentlicher Mitglieder. Die Gebühr für die Aufnahme von Mitgliedern und die Höhe des Mitgliedsbeitrages werden in der Anlage 2 zu dieser Satzung geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu bezahlen. Außerordentliche Mitglieder tragen nur durch Spenden zur Finanzierung des Verbandes bei. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
Die notwendigen finanziellen Aufwendungen sind entsprechend der Satzung des Verbandes durch die Mitgliederversammlung jährlich neu zu beschließen.
Das Präsidium erarbeitet einen Jahresabschlussbericht.
Die Prüfung des Finanzgeschehens des Landesfischereiverbandes erfolgt einmal jährlich durch die gewählten Rechnungsprüfer bis zum 30. Juni des Folgejahres. Der Jahresabschlussbericht ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Im Falle der Auflösung des Verbandes wirkt der § 13 der Satzung des Landesfischereiverbandes Sachsen-Anhalt e.V..

§ 16
Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Landesfischereiverbandes.

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.11.2021 in Halle mit Nachtrag vom 08.04.2022 durch den Präsidenten beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Anlage 1

Verteilung der Stimmenanteile im Landesfischereiverband

alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes haben je 1 Stimme
der Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. hat 11 Stimmen
der VDSF- Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. hat 1 Stimme

 

Anlage 2

Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung beschließt folgende Beiträge:

1. Hauptberufliche und nebenberufliche Binnenfischer, die als Mitglieder im Verband aufgenommen wurden, zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr von 50,- EURO sowie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 250,- EURO.
2. der Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. zahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 2.750,- EURO
3. der VDSF – Landesanglerverband Sachsen-Anhalt zahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 250,- EURO.