Neues Verpackungsgesetz seit 01.01.2019

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) bereits seit Jahresbeginn 2019 in Kraft ist!
Das heißt, jeder, der gewerbsmäßig Verpackungen in Umlauf bringt, ist letztlich für die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungsstoffe rechtlich verantwortlich. Dies gilt auch für Klein- und Kleinstunternehmen, also auch für die Fischer unseres Bundeslandes.

Für die Binnenfischerei gelten dabei als unterste Grenzen 500 kg Jahresfang an Fisch, Teichwirtschaften von weniger als 0,4 ha bzw. Fischzuchtanlagen von unter 0,04 ha.

Jeder gewerbsmäßige Fischer musste sich zum 01.01.2019 bei der Zentralen Verpackungsregisterstelle melden und sich mit seinen Stammdaten und eventuellen Markennamen seiner Produkte im Verpackungsregister namens LUCID anmelden. Als Gewerbetreibender verkauft er nämlich Waren an Endverbraucher und gibt diesen erstmalig eine „mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung“ mit. Das betrifft sämtliche Folien zum Einwickeln von Waren, Beutel, Tragetaschen aller Art, Suppenteller, Tabletts, Schalen, Snackboxen, Becher etc. Diese werden zukünftig als „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ bezeichnet und vom Endverbraucher dann auf dem üblichen Weg in der jeweiligen Abfalltonne entsorgt.

Gemeldet werden müssen:
• Registrierungsnummer
• Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
• Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
• Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde

Für die Mengenermittlungen der Abfallzirkulation sind die eingebundenen Systemdienstleister (z.B. Duales System) zuständig. Dafür fallen Entgelte an, die vom Gewerbetreibenden anteilig bezahlt werden müssen. Für Nutzer bereits aus recycelten Rohstoffen bestehender Verpackungen werde es Rabatte geben.
Die „Inverkehrbringer“ von Verpackungen dürfen Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen, bleiben jedoch für deren Erfüllung verantwortlich. Die Registrierung und Datenmeldung sind davon jedoch ausgenommen, d.h. diese Aufgaben muss der jeweilige Gewerbetreibende selbst erledigen.
Ziel ist es laut den Verantwortlichen für dieses Gesetz, für eine „faire und transparente Verteilung der Entsorgungskosten“ zu sorgen. Des Weiteren wird die geplante Recycling-Quote für Verpackungsmaterial, Rohstoffe etc. von Jahr zu Jahr erhöht.

Bei einer Nichtregistrierung sind Bußgelder bis zu 200.000 € möglich. Deshalb noch einmal die Bitte an alle Fischer zu prüfen, ob sie ihre Registrierung schon durchgeführt haben!

Für weitere Info bitte folgenden Link nutzen: www.verpackungsregister.org