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Neue EU-Verordnung über den Transport von Tieren betrifft auch Fischtransporte


Seit dem 05.01.2007 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport. Sie regelt den Transport aller Wirbeltiere – somit auch den von Fischen - und gilt für jeden Transport, der "in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird".

Für Transporte über eine Entfernung von weniger als 50 km gelten stark vereinfachte Bestimmungen, wenn Fischzüchter und Teichwirte ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln transportieren. In allen anderen Fällen bestehen weitergehende Anforderungen, die in Anhang I der Verordnung aufgelistet sind (sich aber nur zum Teil sinnvoll auf Fische bzw. Fischtransporte anwenden lassen).

Für die Praxis besonders wichtig ist, dass nunmehr alle (auch landwirtschaftliche!) Betriebe, die Fische über größere Distanzen als 65 km transportieren, eine Zulassung als Transportunternehmer benötigen. Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über geeignetes, sachkundiges Personal und angemessene Ausrüstung verfügt. Anders als beim Transport von Nutztieren benötigen jedoch die Fischtransporteure auch bei "langen Beförderungen" (= über 8 Stunden vom Ausgangsort zum Zielort) weder einen "Befähigungsnachweis" noch eine besondere Zulassung für ihre Fahrzeuge.

Wie eingangs erwähnt, gilt die Verordnung seit dem 05.01.2007. Wer seither Fische über größere Entfernungen als 65 km transportiert, ohne im Besitz der Zulassung zu sein, der handelt rechtswidrig. Da wohl die meisten Betriebe der Fischzucht und Teichwirtschaft solche Transport durchführen, ist ihnen dringend zu empfehlen, schnellstens mit dem zuständigen Veterinäramt Kontakt aufzunehmen und einen Zulassungsantrag zu stellen.

Viele Verstöße gegen diese EU-Verordnung sind bußgeldbewehrt (s. Tierschutztransport-Bußgeldverordnung: www.rechtliches.de/info_TierSchTrBGV.html).

Die EU-Verordnung weist in zahlreichen Punkten Unklarheiten auf, insbesondere auch was ihre Anwendung auf Fische und Fischtransporte angeht. Derzeit wird versucht, auf Bund-Länder-Ebene Klarstellungen herbeizuführen. Über Ergebnisse wird ggf. später informiert.

Fundstelle Verordnungstext:
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2005R0001:20050125:DE:PDF


mitgeteilt von T. Strubelt


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